Öffnung Sportstätten

12.11.2020, 18:34

Liebe Sportfreundin, lieber Sportfreund, liebe Eltern,

Die Stadtverwaltung Gera teilt folgendes mit (Auszug):

 die aktualisierte Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung  vom 07.November 2020 ermöglicht den Trainingsbetrieb des organisierten Sportbetriebs von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auf und in allen öffentlichen und nicht öffentlichen Sportanlagen sowie unter freiem Himmel außerhalb von Sportanlagen und in Schwimmbädern.

Die Stadt Gera folgt der Verordnung und öffnet ab Mittwoch, den 11.11.2020 die städtischen Sportstätten für den Trainingsbetrieb der o.g. Personengruppe an den Wochentagen bis 20.00 Uhr. Grundlage sind die bestehenden Nutzungsverträge für den Nachwuchssport. An den Wochenenden bleiben die Sportstätten geschlossen.

Diese Regelung gilt nicht für Schulsporthallen und Schulsportfreianlagen! Eine Nutzung durch den Vereinssport ist nicht möglich. Dies gilt ebenfalls an den Wochenenden. Diese Weisung geht auch aus einem Schreiben des Thüringer Bildungsministers Helmut Holter an alle Schulen hervor. Vorrang hat die Sicherung des Schulbetriebes und des Schulsports durch eine Schärfung des vorbeugenden Infektionsschutzes.

Für das Hofwiesenbad wird durch unsere Abteilung kurzfristig ein Belegungsplan für den Nachwuchssport erstellt. Die Abstimmungen stehen kurz vor dem Abschluss. Der Nutzungsbeginn ist ab dem 12.11.2020 möglich. Die betreffenden Vereine erhalten vorab den aktualisierten Belegungsplan.

Weiterhin ist zu beachten:

  • Für den Trainingsbetrieb müssen aktuelle Infektionsschutzkonzepte für die jeweilige Sportstätte vorliegen.
  • Die Personenbegrenzungen, des für die jeweilige Sportstätte gültigen Infektionsschutzkonzeptes sind einzuhalten.
  • Wettkämpfe sind weiterhin ausgeschlossen.
  • Die Anzahl der Übungsleiter/ Trainer ist auf eine Mindestmaß zu begrenzen.

 Wir appellieren an die Einhaltung der städtischen und verbandsspezifischen Infektionsschutzregeln. Vereine oder Abteilungen, die von der Möglichkeit der Nutzung nicht Gebrauch machen wollen.

Aufgrund aktueller Nachfragen noch folgende, ergänzende Festlegungen:

 

  • Der vertraglich gebundene Trainings- und Wettkampfbetrieb im Vereinssport fällt generell nicht unter den, vom Verordnungsgeber als weiterhin zulässig erklärten Individualsport. Eine Nutzung der städtischen Sportstätten ist deshalb nicht möglich.
  • Zulassung Individualsport für Vereinsmitglieder auf vertraglich übergebenen (Komplettbewirtschaftung und personelle Bewirtschaftung) und vereinseigenen Sportstätten in Verantwortung der jeweiligen Vereine. Bitte beachten Sie die entsprechenden Personenbegrenzungen. Gruppen und Mannschaftstraining – auch wenn es trainingsmethodisch individuell organisiert wird -  fallen nicht unter die Regelungen des § 6 Abs.3 ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO!
  • zum Schutz von Risikogruppen erfolgt keine Bereitstellung von städtischen Sportstätten für den Reha- und Gesundheitssport

Zurück